84 hgb ausgleichsanspruch

84 HGB Ausgleichsanspruch: Rechte und Pflichten Wird eine längere vertragliche Zusammenarbeit zwischen zwei Geschäftsleuten beendet, kommt es oft vor, dass ein Streit über die Abwicklung sowie die noch ausstehenden Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung entstehen. Diese Erfahrung machen auch oft Vertriebspartner , wenn der Handelsvertretervertrag beendet wird. 1 Grundlagen des 84 HGB Ausgleichsanspruchs Zum Ausgleichsanspruch wird häufig folgender Ausspruch dreier Kammervorsitzender des Landgerichts München zitiert:. Der Ausgleichsanspruch soll dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden Vorteil des Unternehmers eine Gegenleistung verschaffen. 2 Praktische Anwendung des 84 HGB Ausgleichsanspruchs Ein Unternehmer kann den Absatz seiner Produkte oder Dienstleistungen an den Endkäufer über einen Handelsvertreter vornehmen lassen. Für jeden - von dem Handelsvertreter vermittelten - Vertragsschluss wird der Handelsvertreter in der Regel mit einer Provision vergütet. 3 Rechtsprechung zum 84 HGB Ausgleichsanspruch Warum gibt es einen Ausgleichsanspruch? Wer kann einen Ausgleichsanspruch geltend machen? 4 Anspruchsberechtigt sind unter anderem hauptberufliche Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB, hauptberufliche Versicherungsvertreter bzw. Bausparkassenvertreter und Tankstellenhalter. Unter gewissen Voraussetzungen kann Vertragshändlern, Franchisenehmern und Kommissionsagenten ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zustehen. 5 Seit dem 1. Januar gilt dies auch für Handelsvertreter, deren Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, § 84 Abs. 4 HGB. Auch braucht der beauftragende Unternehmer nicht Kaufmann zu sein. 6 Der Handelsvertreter muss Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB sein. Unerheblich ist, ob er seine Tätigkeit nur beim Gewerbeamt angemeldet hat, ob er als Einzelkaufmann/-frau im Handels- register eingetragen ist oder das Unternehmen in einer anderen Rechtsform betreibt. Probleme können sich jedoch bei Kapitalgesellschaften ergeben. 7 Der Ausgleichsanspruch nach § 84b HGB besteht grundsätzlich unabhängig von der Art der Tätigkeit. In den meisten Fällen agiert der Handelsvertreter als Warenvertreter ist, indem er Erzeugnisse des von ihm vertretenen Unternehmens vertreibt. 8 Ob und in welcher Höhe der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen verschiedenen Voraussetzungen ab. Einzelheiten regelt § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB): Handelsvertreter Der Handelsvertreter muss Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB sein. 9 Der Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB). Nach dieser gesetzlichen Regelung kann einem Handelsvertreter im Fall der Beendigung seines Vertragsverhältnisses ein Anspruch gegen seinen vertretenen Unternehmer bis zu einer Jahresprovision zustehen. Der Ausgleichsanspruch ist aber von einer ganzen Reihe von Voraussetzungen. 10 Handelsvertreter ist, wer i.S. des § 84 Abs. 1 HGB als selbständiger Gewerbetreibender, also im wesentlichen sachlich und zeitlich frei von. 12