149 ao fristverlängerung 149 AO Fristverlängerung: Rechtsgrundlagen und Anwendung Der Bundesrat hat am Darin wird die Abgabefrist für die Steuererklärung um drei Monate sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, als auch für Stpfl. 1 Wie Sie die Fristverlängerung nach § 149 AO nutzen können Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom In dem BMF-Schreiben vom 2 Die Bedeutung der Fristverlängerung in der Steuerprüfung SIS-Datenbank online SIS-Tagesaktuell. Bezug: BMF-Schreiben vom 3 Praktische Tipps zur Fristverlängerung nach § 149 AO Umfassend neu geregelt wurden die Abgabefristen für solche Stpfl. Dies entspricht den bislang jährlich erlassenen Fristenerlassen. 4 Auf § AO verweisen folgende Vorschriften: Abgabenordnung (AO) Allgemeine Verfahrensvorschriften Verfahrensgrundsätze Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § (Verlängerung von Fristen) Durchführung der Besteuerung Mitwirkungspflichten Steuererklärungen § (Verspätungszuschlag) Außenprüfung Allgemeine Vorschriften. 5 Juli soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten. Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den. 6 § Absatz 3 AO grundsätzlich mit Ablauf des Februar Für den Besteuerungszeitraum wurde die Abgabefrist gesetzlich um fünfMonate verlängertund endet daher erst mitAblauf des Juli (vgl. Rn. 12). Nach § Absatz 4 Satz 1 (oder Satz 3)AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3. 7 Zu beachten ist, dass die allgemeine Fristverlängerung nach § Abs. 3 AO n. F. nur in den Fällen gilt, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Hierbei handelt es sich um: ESt-Erklärung (ohne Antragsveranlagung); Körperschaftsteuererklärungen;. 8 Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § Abs. 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt. 9 Steuererklärungen sind nach der aktuellen Gesetzeslage, sofern nicht in dem jeweiligen Einzelsteuergesetz eine abweichende Regelung getroffen ist, nach § Abs. 2 AO abzugeben: binnen 7 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Steuererklärung bezieht, binnen 7 Monaten nach dem Stichtag, auf den sich die Steuererklärung bezieht. 10 In den grau unterlegten Fällen gelten wieder die regulären Fristen nach § Absatz 2 und 3 AO (d. h. keine gesetzliche Fristverlängerung nach. 11 § Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist. Eine Fristverlängerung für Erklärungen. 12