8 abs 2 satz 1 estg 8 Abs 2 Satz 1 EstG: Rechtsfolgen für die Verletzung Sachbezüge, für die keine Sonderregelungen gem. Üblicher Endpreis Üblicher Endpreis i. 1 Praktische Anwendung von 8 Abs 2 Satz 1 EstG im täglichen Geschäft . 2 Die Bedeutung von 8 Abs 2 Satz 1 EstG für die Finanzbranche . 3 8 Abs 2 Satz 1 EstG: Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen . 4 (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3 Kann das K. 5 Mit dem Jahressteuergesetz v. wurde in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen Geldersatzleistungen (Gutscheine oder Geldkarten) ab als Geldleistungen oder Sachbezüge anzusetzen sind. 6 § 8 Einnahmen S S 1 1 Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. i. 7 (1) 1 Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (> R 39b.2). 2 Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. 3 Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, ist der Un. 8 1 Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 9 (3) 1 Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminder. 10 (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1. 12